Mietvereinbarung und allgemeine Geschäftsbedingungen der Agentur Eventseven GmbH

§ Allgemeine Miet- und Stornobedingungen

    1. Mietzeitraum: Die reguläre Wochenendmiete umfasst den Zeitraum von Freitag 09:00 Uhr bis Montag 9:00 Uhr. Vorzeitige Abholungen oder spätere Rückgaben bedürfen der schriftlichen Absprache.
    2. Termintreue: Vereinbarte Abhol- und Retournierungszeiten sind exakt einzuhalten (kein durchgehend besetztes Lager). Abweichungen sind unverzüglich schriftlich per E-Mail bekanntzugeben; bei Verspätungen gelten die vereinbarten Stehzeitgebühren.
    3. Umfang & Mängelrüge: Das Mietobjekt wird inklusive Gurten, Transportsack, Unterlagsplane und Befestigungsmaterial übergeben. Der Mieter hat das Objekt bei Übernahme auf Schäden/Verschmutzungen zu prüfen. Unterlässt er die Anzeige von sichtbaren Mängeln, gilt das Mietobjekt als schadensfrei übernommen. Unterjährigen Schäden oder Verschmutzungen im Mietzeitraum sind dem Vermieter unverzüglich zu melden.
    4. Haftung des Mieters: Der Mieter haftet für alle Beschädigungen, Verlust oder Diebstahl des Mietobjekts sowie des Zubehörs im vereinbarten Mietzeitraum. Wird die zulässige Besucheranzahl überschritten oder nutzen Personen außerhalb des erlaubten Alters das Objekt, haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Substanz- und Überbeanspruchungsschäden; zudem behält sich der Vermieter die Verrechnung einer Pönale vor.
    5. Reinigung und Nässe: Das Mietobjekt ist sauber und trocken zurückzugeben. Bei grober Verschmutzung oder Rückgabe im nassen Zustand (sofern nicht wetterbedingt unabwendbar und vorab abgesprochen) wird eine Reinigungs- bzw. Trocknungspauschale von EUR 30,– bis EUR 50,– netto (zzgl. 20% USt.) in Rechnung gestellt.
    6. Liefererschwernis & Falschangaben: Der Mieter hat den Lieferort exakt zu beschreiben. Ist eine ebenerdige Anlieferung nicht möglich (z. B. Stufen, Stockwerke, Steigungen, fehlender Lift), wird eine Erschwerniszulage von EUR 50,– bis EUR 100,– netto (zzgl. 20% USt.) fällig. Bei Fehl- oder Falschangaben zur Lieferadresse trägt der Mieter den gesamten Mehraufwand (Berechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand und gefahrenen Kilometern).
    7. Zahlung & Kaution: Der Mietpreis sowie die vereinbarte Kaution sind bei Abholung bzw. Lieferung ausnahmslos in bar zu hinterlegen.
    8. Stornobedingungen: Eine Stornierung des Mietvertrages durch den Mieter ist schriftlich zu erklären. Es gelten folgende gestaffelte Stornogebühren (jeweils bezogen auf den Gesamteichpreis):
        • Bis 60 Tage vor dem Verleihdatum: 50 % Stornokosten
        • 59 bis 30 Tage vor dem Verleihdatum: 60 % Stornokosten
        • 29 bis 14 Tage vor dem Verleihdatum: 80 % Stornokosten
        • Ab 13 Tage vor dem Verleihdatum oder bei Nichtabholung: 100 % Stornokosten


§ 1 Aufbau der Mietobjekte (Hüpfburgen / Luftburgen)

Die Errichtung des Mietobjekts hat streng nach folgenden Vorgaben zu erfolgen:
    1. Untergrund: Die mitgelieferte Unterlagsplane ist auf einem sauberen, vollkommen ebenen Boden auszulegen. Der Untergrund ist vorab penibel auf spitze Gegenstände (Steine, Scherben, Wurzeln) zu kontrollieren. [1]
    2. Ausrichten: Das Mietobjekt ist dem Transportsack zu entnehmen, die Gurte sind zu lösen und die Burg ist vollständig auf der Plane auszurollen.
    3. Vorbereitung: Vor dem Aufblasen ist zwingend zu überprüfen, ob alle Reißverschlussöffnungen (Entleerungsschlitze) vollständig geschlossen sind.
    4. Gebläseanschluss: Der Luftschlauch der Burg ist fest und luftdicht mit dem Gebläse zu verbinden. Das Gebläse ist an eine vorschriftsmäßige Steckdose (220 V) anzuschließen, einzuschalten und während der gesamten Nutzungsdauer im Dauerbetrieb zu belassen. [1]
    5. Verankerung: Das Mietobjekt ist mittels der mitgelieferten Erdnägel (Einschlaghaken) an den dafür vorgesehenen Ösen fix im Boden zu verankern. Bei harten Böden sind die mitgelieferten Gewichte vorschriftsmäßig und stabil zu befestigen.

§ 1.1 Sicherheits- und Benutzungsregeln

Zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden gelten folgende strikte Nutzungsverbote:
    1. Alters- und Gewichtslimit: Die Nutzung ist ausschließlich Kindern im Alter von 3 bis maximal 10 Jahren (bzw. je nach Modell laut Datenblatt maximal 11 Jahren) gestattet. Personen über 11 Jahren sowie Erwachsene dürfen die Hüpfburg nicht betreten. Das maximale Körpergewicht pro Benutzer ist mit 40 kg begrenzt.
    2. Bekleidung & Schmuck: Die Hüpfburg darf ausschließlich ohne Schuhe (nur in Socken oder barfuß) betreten werden. Brillen, Buttons, Schmuck, Gürtelschnallen und spitze Gegenstände müssen vor dem Betreten abgelegt werden.
    3. Verbotene Gegenstände / Verschmutzung: Die Mitnahme von Speisen, Getränken und Kaugummis ist strengstens verboten. Geschminkte Kinder dürfen die Hüpfburg nicht betreten (Gefahr irreparabler Flecken). Die Mitnahme von spitzen Gegenständen, Ästen, Laub, Spielzeugschwertern, Luftballons oder ähnlichem ist untersagt.
    4. Verhalten auf dem Mietobjekt: Das Hineinspringen in Sicherheitsnetze, das Sitzen, Klettern oder Ziehen an den Außenwänden und Netzen ist absolut verboten.
    5. Sondernutzungen: Das gemeinsame Betreten von Erwachsenen und Kindern (z. B. für Pressefotos) ist ausnahmslos verboten. Aufblasbare Sport- oder Spielstationen (z. B. Bungee Run, Bällebad, Basketball) dürfen von Personen jeglichen Alters nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung durch den Vermieter betreten werden.
    6. Aufsichtspflicht: Der Mieter übernimmt für die gesamte Dauer der Überlassung die volle Aufsichtspflicht. Er hat dafür zu sorgen, dass ständig eine volljährige, geistig und körperlich geeignete Aufsichtsperson direkt an der Hüpfburg steht und die Einhaltung dieser Regeln überwacht. Bei mutwilliger Beschädigung oder Verletzung der Aufsichtspflicht haftet der Mieter vollumfänglich für alle Schäden. [1, 2, 3, 4, 5]

§ 1.2 Abbau und Rückgabe

    1. Räumung: Vor dem Abschalten des Gebläses ist visuell sicherzustellen, dass sich keine Personen mehr im oder auf dem Mietobjekt befinden.
    2. Entleerung: Das Gebläse ist abzuschalten und vom Luftschlauch zu trennen. Zur schnellen Entleerung sind alle vorhandenen Reißverschlüsse zu öffnen.
    3. Demontage: Die Befestigungshaken sind senkrecht aus dem Boden zu ziehen. Es darf keinesfalls an der Hüpfburg oder den Ösen gezogen werden, um Verankerungen zu lösen.
    4. Verpackung: Das Mietobjekt ist gem. Anleitung (Systemfaltung) zusammenzulegen, stramm einzurollen, mit den mitgelieferten Gurten zu fixieren und in den Transportsack einzubringen. Der Sack ist vollständig zu schließen.
    5. Vollständigkeit: Das Befestigungsmaterial (Haken/Gewichte) und die Unterlagsplane sind gereinigt und geordnet bereitzustellen.
    6. Helfergestellung: Bei Lieferung und Abholung durch den Vermieter ist vom Mieter zwingend ein fitter Helfer für den Auf-/Abbau bereitzustellen. Bei Mietobjekten über 100 kg Gewicht hat der Mieter zwei Helfer bereitzustellen. Können diese Helfer nicht gestellt werden, wird eine Erschwerniszulage von EUR 20,– bis EUR 50,– netto (zzgl. 20% USt.) verrechnet.

§ 2 Verspätungen bei Selbstabholung/Retournierung und Schlechtwetterregelung

(1) Verspätungsgebühren (Pönalen) bei Abholung und Retournierung:
Die vereinbarten Zeiten für die Abholung und die Retournierung von Mietobjekten durch den Mieter (Selbstabholer) sind strikt einzuhalten, um den nachfolgenden Betriebs- und Logistikablauf nicht zu gefährden. Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Zeitfensters wird für den entstandenen Warte- und Koordinationsaufwand eine nachfolgende, nach der Dauer der Verspätung gestaffelte Pauschale (netto zzgl. 20 % USt) fällig:
    • ab 15 Minuten Verspätung: EUR 20,–
    • ab 30 Minuten Verspätung: EUR 30,–
    • ab 45 Minuten Verspätung: EUR 45,–
    • ab 60 Minuten Verspätung: EUR 60,–

Die Gebühr versteht sich als einmalige Pauschale pro Verspätungsfall und orientiert sich an der jeweils erreichten Zeitstufe. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden, konkret nachweisbaren Schadens (z. B. durch Folgeverzögerungen bei Drittkunden) bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(2) Schlechtwetterstornierung:
Ein Anspruch auf kostenfreie Stornierung des Mietvertrages aufgrund von Schlechtwetter besteht grundsätzlich nicht. Liegt eine wetterbedingte Unmöglichkeit oder erhebliche Gefährdung der Durchführung der geplanten Veranstaltung vor, ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich telefonisch oder schriftlich Kontakt mit dem Vermieter aufzunehmen. Eine einvernehmliche Stornierung, Verschiebung des Termins oder die Gewährung von Sonderkonditionen (z. B. Gutschriften) erfolgt ausschließlich nach freiem Ermessen des Vermieters im Einzelfall und bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

§ 3 Unvollständige oder verspätete Rückgabe von Leihgeräten und Zubehör

(1) Der Mieter ist verpflichtet, das Leihgerät einschließlich sämtlichen gelieferten Zubehörs vollständig und fristgerecht zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben.
(2) Wird das Leihgerät oder dessen Zubehör unvollständig zurückgegeben, gilt die Rückgabe rechtlich als noch nicht erfolgt. Da das Set ohne das zugehörige Zubehör für den Vermieter nicht weitervermietbar ist, verlängert sich das Mietverhältnis für das gesamte Set automatisch bis zur vollständigen Rückgabe aller Teile. Für diesen Zeitraum wird der reguläre Setpreis als Nutzungsentschädigung pro angefangenem Tag weiterberechnet.
(3) Bei verspäteter oder unvollständiger Rückgabe wird ab dem ersten Tag des Verzugs eine pauschale Verspätungsgebühr in Höhe von 30,– EUR netto (zzgl. gesetzlicher MwSt.) pro überzogenem Tag fällig.
(4) Für den entstandenen logistischen und administrativen Mehraufwand (z. B. Prüfung, Nachbestellung, separate Bearbeitung) erhebt der Vermieter zusätzlich eine einmalige Nachforderungsgebühr in Höhe von 30,– EUR netto (zzgl. gesetzlicher MwSt.). Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist.

§ 4 Haftungsbeschränkung für Sachschäden und Risikoaktivitäten

(1) Die Haftung der Agentur Eventseven Gmbh sowie von Christoph Pribil (einschließlich ihrer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen) für leicht fahrlässig verursachte Schäden an Gegenständen, Ausrüstung oder sonstigem Fremdeigentum des Teilnehmers im Rahmen von Veranstaltungen wird vollumfänglich ausgeschlossen.
(2) Unberührt von diesem Ausschluss bleibt die gesetzliche Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Sachschäden sowie die Haftung für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit) bei jedem Verschuldensgrad.
(3) Dem Teilnehmer ist bekannt, dass die Veranstaltung Aktivitäten mit einem inhärent erhöhten Gefahren- und Schadenspotenzial beinhaltet (hohes Risiko). Für Schäden an Gegenständen oder Fremdeigentum, die durch die Verwirklichung dieser veranstaltungstypischen, sportspezifischen oder inhärenten Risiken entstehen (Handeln auf eigene Gefahr), wird jede Haftung der Agentur Eventseven Gmbh und von Christoph Pribil ausgeschlossen, sofern den Veranstalter kein grobes Verschulden an der Entstehung des Schadens trifft.
(4) Der Teilnehmer ist selbst dafür verantwortlich, mitgebrachte Gegenstände und Fremdeigentum ausreichend gegen Beschädigung, Verlust oder Diebstahl zu sichern. Eine Verwahrungspflicht seitens des Veranstalters wird nicht begründet.

§ 5 Pünktlichkeitspflichten, Logistik-Verzögerungen und Schadensersatz

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Zeiten für die Bereitstellung, Abholung, den Abbau oder die Übergabe von Gegenständen strikt einzuhalten. Die Logistik-Touren der Agentur Eventseven Gmbh und von Christoph Pribil sind an fixe, eng getaktete Fahrpläne gebunden.
(2) Verhindert oder verzögert der Kunde die planmäßige Abfahrt des Logistik-Teams durch ein ihm anlastbares Verhalten (z. B. unpünktliches Erscheinen, mangelnde Vorbereitung, Verzögerungen beim Abbau), gerät er automatisch und ohne gesonderte Mahnung in Verzug.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, der eventseven gmbh und Christoph Pribil sämtliche Schäden und Mehrkosten zu ersetzen, die durch diese Verzögerung entstehen. Dazu zählen insbesondere:
  • Die Kosten für die Steh- und Wartezeiten des Logistik-Personals und der Fahrzeuge.
  • Nachfolgende Schäden bei Folgeveranstaltungen, insbesondere gesetzlich oder vertraglich geschuldete Preisnachlässe, Pönalen oder Schadensersatzforderungen von Drittkunden, deren Liefer- oder Aufbautermine aufgrund der Kettenreaktion der Verzögerung nicht mehr rechtzeitig eingehalten werden können.
(4) Der Kunde haftet für diese Folgeschäden bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Dem Kunden ist bewusst, dass aufgrund der fixen Tourenplanung bereits eine geringfügige Verspätung erhebliche finanzielle Regressforderungen von Drittkunden nach sich ziehen kann.

§ 6 Mehraufwand, Rechnungslegung, Zahlungsverzug und Logistikstörungen

(1) Rechnungsdaten und Administrationsgebühren:
Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei Vertragsabschluss eine korrekte und vollständige Rechnungsadresse anzugeben. Erfolgt keine Angabe, gilt die in der Signatur oder dem Briefkopf des Vertragspartners angeführte Adresse als Rechnungsadresse. Für eine nachträgliche Änderung oder Neuausstellung der Rechnung aufgrund falsch übermittelter oder fehlender Daten wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 100,– netto (zzgl. 20 % USt) verrechnet.
(2) Fehlinformationen und unrichtige Angaben:
Für unrichtige oder unvollständige Angaben zu Lieferadressen, Veranstaltungsorten, Ansprechpartnern vor Ort oder sonstigen vertragsrelevanten Rahmenbedingungen wird für den entstandenen Mehraufwand eine Pauschale von EUR 50,– netto (zzgl. 20 % USt) verrechnet. Sollte der Vertragspartner vorsätzlich falsche Angaben machen, wider besseres Wissen Tatsachen leugnen oder den Veranstalter bewusst täuschen, wird je nach Schweregrad und administrativem Ermittlungsaufwand eine Pönale von EUR 50,– bis EUR 200,– netto (zzgl. 20 % USt) fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(3) Zahlungsbedingungen und Verzugszinsen:
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Vertragspartner automatisch in Verzug. Bei Zahlungsverzug wird eine erste Mahnung mit einer Nachfrist gesetzt. Wird auch diese Frist nicht eingehalten, werden für die Erstellung der Mahngebührenrechnung sowie den administrativen Mehraufwand pauschal EUR 100,– netto (zzgl. 20 % USt) verrechnet. Unbeschadet dessen gelten für Unternehmer die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB (9,2 % über dem Basiszinssatz).
(4) Verspätete Abholung, Retournierung und Logistikausfälle:
Bei vereinbarter Selbstabholung oder selbstständiger Retournierung sind die vereinbarten Zeiten strikt einzuhalten. Eine verspätete Übergabe stört den Betriebsablauf und die Tourenplanung des Logistik-Teams erheblich. Der Vertragspartner haftet für alle daraus resultierenden Mehrkosten und Schäden. Müssen Logistikrouten aufgrund der Verspätung umgestellt werden und entstehen dadurch Lieferverzögerungen, Preisnachlässe oder Regressforderungen bei Drittkunden, trägt der Vertragspartner diesen wirtschaftlichen Schaden in voller Höhe. Der Veranstalter ist berechtigt, diese Schadensumme direkt von einer hinterlegten Kaution einzubehalten. Reicht die Kaution zur Schadendeckung nicht aus, bleibt die Haftung des Vertragspartners für den darüber hinausgehenden Schaden vollumfänglich bestehen.

§ 7 Freiwillige Kulanzleistungen, Sonderkonditionen und deren Erlöschen

(1) Sämtliche von der Agentur Eventseven Gmbh oder von Christoph Pribil gewährten Vergünstigungen, die über den standardmäßigen Leistungsumfang des Hauptvertrages hinausgehen – insbesondere kostenfreie Verlängerungstage, die gebührenfreie Bereitstellung von Zusatz- oder Sonderzubehör, die Genehmigung vorzeitiger Abholtermine ohne Aufpreis sowie nachträgliche Preisnachlässe oder Rabatte –, erfolgen ausnahmslos als freiwillige, rechtlich nicht bindende Kulanzleistungen. Es besteht kein Rechtsanspruch des Kunden auf die Beibehaltung oder Wiederholung solcher Leistungen.
(2) Die Gewährung dieser Kulanzleistungen steht unter der auflösenden Bedingung des einwandfreien und vertragskonformen Verhaltens des Kunden. Sämtliche zugesagten oder bereits gewährten Kulanzleistungen, Gratis-Leistungen und Sonderkonditionen erlöschen mit sofortiger Wirkung rückwirkend, wenn es im Zuge der Vertragsabwicklung zu Pflichtverletzungen oder Störungen durch den Kunden kommt.
(3) Als Störung oder Pflichtverletzung im Sinne dieser Bestimmung gelten insbesondere:
    • Beschädigungen, Substanzveränderungen oder Verlust der Mietobjekte und des Zubehörs.
    • Grobe Verschmutzung, Durchfeuchtung oder unsachgemäße Rückgabe der Objekte.
    • Verspätungen bei der Abholung, Übergabe oder Retournierung (Nichteinhaltung von Zeitfenstern).
    • Unrichtige Angaben (z. B. zu Lieferadressen, Personenanzahl oder Altersbegrenzungen).
    • Ein schwerwiegender Verstoß gegen die vertraglichen Nutzungsregeln sowie ein ungebührliches, unkooperatives oder den Betriebsablauf störendes Verhalten gegenüber Mitarbeitern des Veranstalters.

(4) Bei Erlöschen der Kulanzleistungen ist der Veranstalter berechtigt, die regulären Listenpreise für die entsprechenden Verlängerungstage, das genutzte Zubehör oder die Logistik-Mehraufwände nachträglich in voller Höhe in Rechnung zu stellen oder direkt von einer einbehaltenen Kaution in Abzug zu bringen.

§ 8 Veranstaltungssicherheit, behördliche Freigaben und außerordentlicher Abbau

(1) Sicherheits- und Absicherungspflichten des Kunden:
Der Kunde (nachfolgend auch „Veranstalter“ genannt) trägt die alleinige Verantwortung für die allgemeine Verkehrssicherungspflicht auf dem Veranstaltungsgelände. Er ist verpflichtet, sämtliche vom Logistik- oder Aufbauteam der Eventseven Gmbh, von Christoph Pribil oder deren Mitarbeitern verlegten Stromkabel, Leitungen und Schläuche unverzüglich und fachgerecht mittels geeigneter Kabelkanäle (Kabelbrücken) gegen Stolper-, Tritt- und Sturzgefahren abzusichern.
(2) Genehmigungen und Freigaben:
Der Kunde hat auf eigene Kosten und eigenes Risiko für alle notwendigen behördlichen Genehmigungen, statischen Freigaben, Platzzuweisungen sowie Einverständniserklärungen von Grundstückseigentümern bezüglich der Aufstellorte und Montagen der Mietobjekte zu sorgen. Die Eventseven Gmbh übernimmt keine Haftung für Verzögerungen oder Absagen, die auf fehlende oder mangelhafte Freigaben zurückzuführen sind.
(3) Abbau bei Gefahr in Verzug (Sonderrücktrittsrecht):
Besteht für die Sicherheit von Personen oder die Unversehrtheit der Mietobjekte Gefahr in Verzug, ist die Eventseven Gmbh sowie Christoph Pribil und deren autorisiertes Personal jederzeit berechtigt, den Betrieb der Mietobjekte einzustellen und diese unverzüglich abzubauen. Ein Anspruch des Kunden auf Preisminderung, Rückvergütung oder Schadensersatz ist in diesem Fall vollumfänglich ausgeschlossen.
(4) Wetterbedingte Gefahren (Insbesondere bei Luftburgen & aufblasbaren Spielstationen):
Ein außerordentlicher Abbau gemäß Absatz 3 erfolgt zum vorrangigen Schutz der Benutzer und Besucher sowie zur Vermeidung von Substanzschäden, insbesondere bei:
  • Windgeschwindigkeiten ab bzw. über 30 km/h (bzw. ab Erreichen der im jeweiligen Produktdatenblatt definierten maximalen Windstärke).
  • Einsetzendem Regen, Hagel, Gewitter oder anhaltender schwerer Nässe.
Der rechtzeitige Abbau durch die Agentur schützt den Mieter gleichzeitig vor den vertraglich vereinbarten, zusätzlichen Kosten für eine nachträgliche Trocknung und Sonderreinigung der aufblasbaren Module. Die Letztentscheidung über das Vorliegen einer witterungsbedingten Gefahr liegt im pflichtgemäßen, fachlichen Ermessen des Personals der Eventseven Gmbh vor Ort.